§ 1

Name

 

Die "Landesarbeitsgemeinschaft Deutscher Bewährungshelferinnen und Bewährungs-helfer in Rheinland-Pfalz" (LAG) ist der Zusammenschluß der hauptamtlichen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer des Landes Rheinland-Pfalz.

Sie ist Mitglied der "Arbeitsgemeinschaft Deutscher Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer e.V." (ADBeV.) mit Sitz in Berlin.

 

§ 2

Zweck und Aufgabe

 

Aufgabe der LAG ist es, die Möglichkeiten der Beratung und Hilfe für den straffällig gewordenen Menschen in der Bewährungshilfe zu verbessern und fachliche wie auch berufspolitische Belange der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer wahrzunehmen.

Sie dient außerdem dem Erfahrungsaustausch und wirkt bei der Aus- und Fortbildung der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer mit.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

Mitglied ist jede hauptamtliche Bewährungshelferin und jeder hauptamtliche Bewährungshelfer, die/der nach den Regelungen des Landes Rheinland-Pfalz tätig ist und ihren/seinen Beitritt schriftlich erklärt hat.

Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer im Ruhestand können beratende Mitglieder ohne Stimmrecht in der LAG bleiben. Der Austritt aus der LAG kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Landesvorstand erfolgen. Der angefallene Jahresbeitrag wird nicht rückerstattet.

 

§ 4

Organe

 

Organe der LAG sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

 

§ 5

Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt mindestens drei Wochen vorher durch den Landesvorstand unter Vorlage einer Tagesordnung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder der LAG binnen eines Monats einberufen werden.

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig mit einfacher Mehrheit der anwesenden und durch Vollmacht vertretenen Mitglieder.

3. Nicht anwesende Mitlieder können sich von einem anderen Mitglied mit schriftlicher Vollmacht stimmberechtigt vertreten lassen. Ein anwesendes Mitglied kann nur ein abwesendes Mitglied vertreten.

4. Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre aus dem Vorstand die Landessprecherin oder den Landessprecher und deren/dessen zwei Stellvertreter/-innen mit einfacher Mehrheit.

5. Änderungen der Satzung und Entschließungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die dabei gefaßten Entschließungen ist eine Niederschrift zu fertigen.

  

§ 6

Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus je einer/einem Vertreterin/Vertreter der Landgerichtsbezirke. Die Vertreter/-innen werden durch die einzelnen Landgerichtsbezirke bestimmt. Der Vorstand tritt auf Einberufung durch die Landessprecherin oder den Landessprecher oder auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder zusammen.

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Die Landessprecherin bzw. der Landessprecher und ihre/seine Stellvertreter/-innen vertreten die LAG nach außen. Die Beschlüsse des Vorstandes müssen mit Stimmenmehrheit gefaßt werden und können auch auf schriftlichem Weg herbeigeführt werden. Eilentscheidungen können mit der Mehrheit der erreichbaren Vorstandsmitglieder gefaßt werden. Der Vorstand hat eine Informationspflicht gegenüber den Mitgliedern der LAG.

3. Der Vorstand beschäftigt sich mit den Ergebnissen von Fachausschüssen, die durch den Vorstand eingesetzt wurden und berät über Fragen von fachlicher und berufspolitischer Bedeutung für die Bewährunghelfer/-innen.

4.Die Landessprecherin bzw. der Landessprecher vertritt die LAG nach außen und handelt grundsätzlich im Einvernehmen mit den Vorstandsmitgliedern. Sie/er ist Mitglied des Gesamtvorstandes der ADBeV.

 

§ 7

Fachausschüsse

 

Der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben Fachausschüsse oder Einzelmitglieder einsetzen.

 

§ 8

Delegierte

 

Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre mit einfacher Mehrheit die Delegierten für die Delegiertenversammlung der ADBeV.

 

 

§ 9

Umlage

 

Zur Durchführung der Aufgaben der Geschäftsführung wird eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Umlage festgesetzt. Die Umlage ist von den Mitgliedern jährlich bis zum 31.05. des Jahres zu zahlen und wird im Lastschriftverfahren eingezogen.

Ist ein Mitglied mit mehr als drei Zahlungen in Verzug, so wird dieses vom Vorstand innerhalb von sechs Wochen zweimal schriftlich an die Zahlung erinnert. Sollte die Zahlung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Absendung der letzten Erinnerung eingegangen sein, so kann das Mitglied durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden.

Die Umlage dient der Finanzierung der Arbeit des Vorstandes sowie der Fachausschüsse und Arbeitstagungen.

Die Kasse wird von zwei Revisoren/Revisorinnen geprüft. Ihre Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre.

 

§ 10

Inkrafttreten und Auflösung

 

1. Die Satzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

2.Die Auflösung der LAG erfolgt, wenn sie von 2/3 der Mitglieder verlangt und beschlossen wird. Bei Auflösung fällt der Kassenbestand einem von der Mehrheit der Mitglieder zu bestimmenden Zweck oder Verein zu.

 

(Stand: 14.08.2017)